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Bleiberecht für wenige, Kettenduldung und Abschiebung für viele PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Anti-Diskriminierungsbüro Berlin e.V.   
Freitag, 22. Juni 2007

Am 17. November 2006 einigte sich die Innenministerkonferenz auf eine Bleiberechtsregelung auf Basis des Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diese stellt in einigen Punkten einen klaren Fortschritt dar, in vielen aber einen großen Rückschritt.

In Deutschland leben über 180.000 Menschen mit dem Aufenthaltstitel der „Duldung”. Eine Duldung stellt die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung” dar. Diese Personen erhalten zwar kein Asyl und sind daher eigentlich „ausreisepflichtig”, allerdings kann der Staat sie nicht abschieben. Duldungen werden in der Regel nur für wenige Monate ausgestellt und müssen anschließend verlängert werden. Dabei besteht jederzeit die Gefahr einer sofortigen Abschiebung. Unter diesen Bedingungen leben zirka 140.000 Menschen in Deutschland bereits seit mehr als fünf Jahren. Diese Praxis wird als „Kettenduldungen” bezeichnet. Für die Betroffenen bedeutet sie einerseits - auf Grund der fehlenden Sicherheit und der ständigen Angst in das Land, aus dem sie geflohen sind, zurückkehren zu müssen - eine große physische Belastung. Andererseits bringt diese auch erhebliche materielle Nachteile mit sich: So erhalten In den meisten „Geduldete” in den meisten Fällen keine Arbeitserlaubnis und können so nicht selber für ihren Lebensunterhalt sorgen. Wenn sie nicht gar in einem Flüchtlingsheim und mit Sachleistungen leben müssen, haben sie erhebliche Nachteile bei der Wohnungssuche, da viele VermieterInnen nicht an Menschen mit „Duldung” vermieten.

Offiziell soll die Bleiberechtsregelung die Praxis der „Kettenduldungen” bis zu einer gesetzlichen Lösung durch den Bund entschärfen und viele Betroffene aus dieser inhumanen Situation erlösen. Allerdings können nur wenige Betroffene auf eine zeitlich unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung hoffen, da weitreichende Ausnahmeregelungen festgelegt wurden:

  • Aufenthaltsdauer
    Flüchtlinge, die weniger als acht Jahre in Deutschland leben sind von der Regelung ausgenommen. Nur für Familien mit mindestens einem minderjährigem Kind, sowie für volljährige, unverheiratete Kinder, die minderjährig eingereist sind und deren Ausbildung und Lebensverhältnisse eine dauerhafte Integration erwarten lassen, ist die notwendige Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre reduziert.
  • Erwerbstätigkeit
    Die Flüchtlinge müssen ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis nachweisen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sichern können. Sie müssen also nachweisen, dass sie in Zukunft unabhängig von staatlichen Sozialleistungen sein können. Bei der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt wird diese Anforderungen für viele Betroffene zur unüberwindbaren Hürde.
    Insbesondere erwerbsunfähige, alte, kranke und behinderte Menschen werden so faktisch von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Diese erhalten das Bleiberecht nur, wenn ihr Lebensunterhalt (einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege!) dauerhaft ohne staatliche Leistungen gesichert ist. Es muss also ein Angehöriger oder eine andere Person die Kosten des Lebensunterhalts und der Betreuung, sowie Pflege übernehmen. Diese Benachteiligung von erwerbsunfähigen, alten, kranken und behinderten Menschen erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen mehr als fragwürdig.
  • Wohnung und Deutschkenntnisse
    Die Flüchtlinge müssen eine ausreichende Wohnung, dass heißt in der Regel eine Mietwohnung, nachweisen. Die Unterkunft im Wohnheim, in dem sie durch die Sondergesetze für Flüchtlinge leben müssen, reicht nicht.
    Außerdem müssen die Flüchtlinge gute mündliche Deutschkenntnisse aller(!) Familienangehörigen nachweisen. Dies steht im eklatantem Widerspruch zur Praxis der deutschen Flüchtlingspolitik: Kostenlose Deutschkurse für Flüchtlinge gibt es erst seit kurzer Zeit und nur für kürzlich eingereiste, die durch die geforderte Aufenthaltsdauer von sechs bzw. acht Jahren nicht in Genuss der Bleiberechtsregelung kommen. Die finanziellen Mittel der Flüchtlinge reichen in den meisten Fällen nicht, um einen kostenpflichtigen Deutschkurs zu besuchen.
    Sowohl durch den Nachweis der ausreichenden Wohnung, als auch der guten Deutschkenntnisse werden Flüchtlinge auf Grund der diskriminierenden Sondergesetze, denen sie unterworfen sind, von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen.
  • Weitere Ausschlusskriterien
    Die Bleiberechtsregelung enthält eine Vielzahl weiterer Ausschlusskriterien. So sollen Flüchtlinge ausgeschlossen werden, die eine falsche Identität oder Herkunft angegeben haben, wegen einer Straftat verurteilt wurden (Ausnahme: insgesamt weniger als 50 Tagessätzen bzw. bei ausländerrechtlichen Verstößen bis zu 90 Tagessätzen) oder die Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Gruppen haben.

Diese weitreichenden Ausnahmeregelungen sorgen dafür, dass die Mehrheit der Betroffenen keine Chance auf ein Bleiberecht hat. Medienberichten zu folge werden wohl nur rund 20.000 Menschen unter die Bleiberechtsregelung fallen und so eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Dies zeigt, dass hinter der Bleiberechtsregelung keineswegs humanitäre Überlegungen stehen. Mit dieser sollen lediglich die Forderungen nach einer liberalen Migrations- und Flüchtlingspolitik entschärft werden.

Die Logik hinter der Bleiberechtsregelung ist die gleiche Logik, der die deutsche Flüchtlings- und Migrationspolitik seit Jahrzehnten folgt: Während die wenigen Flüchtlinge und MigrantInnen, die wirtschaftlich nützlich, dass heißt verwertbar, sind, zeitlich begrenzt in Deutschland bleiben dürfen, sollen alle anderen - meistens gerade jene, die unseren Schutz und unsere Hilfe benötigen - bleiben, wo sie sind. Wenn sie trotz Abschottung und Aufrüstung der Grenzen doch den Weg zu uns finden, kennt die deutsche Flüchtlings- und Migrationspolitik nur eine Lösung: Ausgrenzung und Abschiebung.


Weitere Informationen:

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 3. Juli 2007 )
 
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