| Antidiskriminierungs- bzw. Allgemeines Gleichstellungsgesetz |
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| Geschrieben von Anti-Diskriminierungsbüro Berlin e.V. | |
| Freitag, 22. Juni 2007 | |
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Seit Mitte August 2006 gilt auch in Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG). Mit jahrelanger Verspätung und nur auf Grund drohender Vertragsstrafen setzte der Gesetzgeber damit die entsprechenden Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Kommission zumindest teilweise in nationales Recht um. Mit dem als Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz werden Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse1 oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ sowohl in der Arbeitswelt als auch im Zivilrecht untersagt. Dieser Diskriminierungsschutz geht aus guten Gründen über die europäischen Richtlinien hinaus, die im Zivilrecht nur einen Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vorsehen: Ein Antidiskriminierungsgesetz darf nicht selbst diskriminieren, indem es Homosexuelle, Behinderte, ältere und Anhänger einer anderen als der christlichen Religion weniger schützt als Menschen mit Migrationshintergrund. Dieser positive Aspekt darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass der Diskriminierungsschutz an vielen Stellen durch zu weit gefasste Ausnahmetatbestände faktisch ausgehebelt wird. Die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen wird zusätzlich durch die unzureichende Ausgestaltung der Beweislastumkehr, die geplante Struktur der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die eingeschränkte Beteiligungsmöglichkeit von nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) in Gerichtsverfahren erheblich erschwert. Beispielsweise darf das Antidiskriminierungsbüro Berlin (ADB) trotz seiner jahrelangen Erfahrung keinen Rechtsbeistand vor Gericht geben, da dieses Recht auf NGOs mit mindestens 75 Mitgliedern beschränkt wurde. Das größte Manko des AGG besteht allerdings darin, dass es auf viele der Diskriminierungsfälle, mit denen uns Betroffene in der Beratung konfrontieren, gar nicht anwendbar ist. Eine umfassende Bekämpfung von Diskriminierung darf sich nicht auf den Privat- und Beschäftigungsbereich beschränken, sondern muss sich auch gegen staatliche Diskriminierung richten. Wenn der Kampf gegen Diskriminierung nicht nur Lippenbekenntnis sein soll, müssen auch diskriminierende Gesetze wie zum Beispiel die Residenzpflicht2 und das Arbeitsverbot für AsylbewerberInnen und „geduldete“3 Flüchtlinge abgeschafft werden. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz ist also ein Schritt in die richtige Richtung - allerdings nur ein kleiner. Für einen wirksamen Schutz aller Menschen vor Diskriminierung bleibt noch viel zu tun. Anmerkungen1 In der Begründung des Gesetzentwurfes wird auf die Problematik des Begriffs der „Rasse“ eingegangen. Die Verwendung des Begriffs bedeutet nicht die Anerkennung von Vorstellungen, die von der Existenz unterschiedlicher menschlicher Rassen ausgehen. Er wird ausschließlich benutzt, um einen sprachlichen Anknüpfungspunkt zum Begriff des „Rassismus“ zu haben. 2 Die Residenzpflicht verbietet einer/einem AsylbewerberIn in Deutschland, dem ihr/ihm zugewiesenen Landkreis zu verlassen. Für jedes Verlassen des Landkreises wird eine Sondergenehmigung benötigt, die häufig verweigert wird. Beim Verstoß drohen eine Strafe bis zu einem Jahr Haft und Nachteile im Asylverfahren. 3 Als „Duldung“ bezeichnet das deutsche Aufenthaltsrecht die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. Flüchtlinge erhalten den Aufenthaltstitel der Duldung, wenn der Staat sie gerne abschieben würde, dies aber zur Zeit nicht kann. Duldungen gelten in der Regel sehr kurz und müssen anschließend verlängert werden. Dabei besteht jederzeit die Gefahr einer sofortigen Abschiebung. Unter diesen Bedingungen müssen annähernd 200.000 Menschen in Deutschland leben – fast die Hälfte davon bereits seit mehr als 10 Jahren. |
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| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 3. Juli 2007 ) |
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